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Zivildienst/ Kündigungsverbot

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geschrieben am: 19.11.2003    um 21:15 Uhr   
es stimmt doch das man ein jahr nach dem zivildienst nicht gekündigt werden kann!!

Ich suche den dazu gehörigen gesetzestext ist super wichtig für einen verdammt guten freund von mir der seine kündigung erhalten hat!

Der betriebsrat meinte zu ihm er sollte den text finden dann hätte sich das mit der kündigung erledigt, aber ich find ihn einfach nicht

ES IST SO VERDAMMT WICHTIG

bitte helft mir!

THX
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Nutzer: knuddelie
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geschrieben am: 19.11.2003    um 21:31 Uhr   
[i][/schwarz][schwarz]Kündigungsschutz
Für die Zeit von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Wehrdienstes sowie während einer Wehrübung gilt ein generelles Kündigungsverbot. Dies gilt allerdings nur hinsichtlich der ordentlichen Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG), wobei die Einberufung selbst kein wichtiger Grund ist.

Oder halt

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Satz 3 berührt bis zum 30. September 1999 nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 30. September 1996 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Sätze 3 und 4 hätten herleiten können.

Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.

Kp ob dir das weiter hilft..

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Nutzer: steinwolf
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geschrieben am: 19.11.2003    um 21:32 Uhr   
Link

dort findest du alles wesentliche .-a
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Nutzer: Supporter
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geschrieben am: 19.11.2003    um 21:46 Uhr   
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"Autor"  
Nutzer: steinwolf
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geschrieben am: 19.11.2003    um 22:35 Uhr   
unter dem stichwort : Arbeitsplatzschutz
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