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Artgerechte Haltung von Männern |
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geschrieben am: 14.12.2000 um 22:09 Uhr
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III. Verordnung:
Artgerechte Haltung von Männern
Verordnung des Bundesministeriums für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
Ausgegeben am 11. November 97
Auf Grund des § 32a, Abs4 des Artenschutzgesetztes, BGBL Nr.548/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 430/1985 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Sich einen Mann zu halten, ist heute bei weitem nicht mehr so problemlos wie man allgemein annimmt und es erhebt sich die Frage, ob sich der Griff zu einem Mann überhaupt noch lohnt. Gottlob gibt es auch noch einige gute Eigenschaften des Mannes, die jedoch sehr selten zu finden sind. Zwei davon sollte der auserwählte aber laut BGBL Nr. 548/1973 unbedingt aufzuweisen:
§ 1
Abs. 1
Er sollte nützlich sein (d.h. handwerkliche Fähigkeiten aufweisen, fleißig im Haushalt tätig und eine Wucht im Bett sein).
Abs. 2
Er sollte herzeigbar sein (d.h. sein Aussehen sollte keine Mittleid erregen)
Abs. 3
Obige Punkte können außer Acht gelassen werden, wenn § 2 zutrifft:
§ 2
ER ist REICH
Artikel 2
Tips und Empfehlungen
Abs. 1
Anschaffung: Nehmen sie sich genügend Zeit bei der Auswahl ihres Männchens und überzeugen sie sich von seinen Fähigkeiten. Tragen sie nicht dazu bei, daß die Zahl der Männer, die später ausgesetzt werden, noch weiter steigt.
Abs. 2
Ernährung: Wie der Mensch, ist auch der Mann ein Allesfresser. Man sollte ihm neben Dosenfutter auch ab und zu frisches Gemüse vergönnen. Vorsicht jedoch vor Überfütterung!
Abs. 3
Unterbringung: Man sollte ihn nicht den ganzen Tag einsperren, da er sonst depressiv wird, das Essen verweigert und bald eingeht. Wer keinen Garten hat (Gartenarbeit), sollte ihn möglichst einmal täglich ins Freie führen, damit er etwas Auslauf hat.
Abs. 4
Pflege: Sorgen Sie dafür, daß er sich einmal am Tag wäscht. Um Verletzungen vorzubeugen, sollten die Nägel regelmäßig nachgeschnitten werden.
Abs. 5
Ausbildung: Empfehlenswert ist die Anschaffung eines bereits ausgebildeten Mannes. Sollten diese jedoch bereits vergriffen sein, ist der Besuch von entsprechenden Ausbildungskursen unbedingt zu empfehlen. Das Befolgen der wichtigsten Befehle wie: Fuß, Platz, Kusch und HolŽs, erleichtert die Haltung des Mannes erheblich und ist - entgegen mancher Theorien - für Männer erlernbar.
Abs. 6
Fortpflanzung: Männer sind das ganze Jahr über wullig und verhalten sich auch dementsprechend. In speziellen Fällen empfiehlt sich die Kastration. Denn ein ständig wulliger Mann ist nur bedingt arbeitsfähig.
Gez.: Prammer
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
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"Autor" |
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geschrieben am: 14.12.2000 um 22:30 Uhr
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So ein Schmarrn!!!!
Wo bleibt der obligatorische Bierkasten und der Fernseher, der gerade das Top-(nur für Fauen: Fussball)Spiel zeigt...
chicken |
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"Autor" |
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geschrieben am: 14.12.2000 um 22:46 Uhr
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[i]na super ...
ich verstoße gegen
§1 Abs 2
§2
außerdem verstößt mein frauchen gegen artikel 2
Abs 1, 3, 5
na toll.. wo muss ich mich jetz zum einschläfern melden? ggg
doofnase |
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"Autor" |
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geschrieben am: 15.12.2000 um 00:06 Uhr
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hui! Was wir alles können müssen...
Wie siehts denn mit den Frauen aus bei Artikel 1? Erfüllen ALLE diese Anforderungen? Das wäre ja ne Riesenauswahl...froi, froi..
sich mal ne Frau sucht weil imma wullig is...*gggggggggg* ;) |
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