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geschrieben am: 30.07.2002 um 22:44 Uhr
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[i]sososooooooo........
§ 21
Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, daß eine wichtige Gemeindeangelegenheit der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid). Wichtige Angelegenheiten sind:
1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist,
2. die Änderung von Gemeindegrenzen und Landkreisgrenzen,
3. die Einführung und Aufhebung der unechten Teilortswahl,
4. die Einführung und, ausgenommen den Fall des § 73 Abs. 3, die Aufhebung der Bezirksverfassung und der Ortschaftsverfassung.
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren sowie über
7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(3) Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden; richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muß die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muß von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden
mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern
von 2 500 Bürgern,
mit mehr als 50 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100 000 Einwohnern
von 5 000 Bürgern,
mit mehr als 100 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200 000 Einwohnern
von 10 000 Bürgern,
mit mehr als 200 000 Einwohnern
von 20 000 Bürgern.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muß den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(8) Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.
habs!!!!! |
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geschrieben am: 30.07.2002 um 22:45 Uhr
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(zitat)[i]hmmm....Eltern haften für ihre Kinder gilt wohl...auch wenn sie nicht dabei waren.
Denn "eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Verletzung der Aufsichtspflicht besteht nur bei Strafbarkeit wegen Teilnahme an der Straftat des [b]zu Beaufsichtigenden[/b].
Wat der StA mit der Sache macht ist dann die andere Sache.
Aber.....nichts ist unmöglich..... (/zitat)
ohja...sachbeschädigung (8jähriger kratzt des deutschen liebstes spielzeug mit einem scharfen stein an...lack is hinüber )
straftat?
wann ist aufsichtspflicht verletzt?
gut,dass ich nie jura studiert hab...unser rechtssystem ist doch so gerecht
los king,dein einsatz Geändert am 30.07.2002 um 22:47 Uhr von venus999 |
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geschrieben am: 30.07.2002 um 22:47 Uhr
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geschrieben am: 30.07.2002 um 23:14 Uhr
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[i] @venus: Straftat....jo.....strafmündigkeit: no! ....Dat Balg is doch erst 8 ...tztztz ---> Straffreiheit für Kind......Den Schadensersatz müssen aber die eltern zahlen,wegen V.d.A.
und imperius.....hab rausgekriegt....lycos-search sei dank!!! |
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geschrieben am: 30.07.2002 um 23:32 Uhr
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Venus.. warum einmischen wenn ich mich doch gerade so gut amüsiere
aber hierzu muß ich mich äußern:
(zitat)
[i]Jetzt mussu mir nur sagen was im § 21 GemO steht
[/i]
(/zitat)
netter Versuch von Pole, aber hast Du schonmal Dir darüber Gedanken gemacht Imperius das die GemO ein [b] LANDESGESETZ [/b] ist? §21 GemO RhPf behandelt die Treuepflicht der Bürger und Einwohner einer Gemeinde.. was sagt uns das nun Imperius? Das auch Fragen präzise gestellt werden sollten wenn jemand anderes sie beantworten soll .. [i] zwinker [/i]
ok, nenne mich einen Pedanten.. aber sind Juristen etwas anderes? Geändert am 30.07.2002 um 23:33 Uhr von King-Salomon |
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geschrieben am: 30.07.2002 um 23:41 Uhr
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[i]man....gut.....dass dat nich mein Wahlfach ist...........schnöder Verwaltungskram .....bäh Geändert am 31.07.2002 um 00:01 Uhr von PoleCat |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 01:46 Uhr
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Pole... der Rüffel ging nicht an Dich sondern an die ungenaue Frage
und bitte nichts gegen Verwaltungsrecht |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 08:40 Uhr
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geschrieben am: 31.07.2002 um 11:08 Uhr
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Beamter? .. [b] BEAMTER???? [/b]
[i] lach... [/i]
nein.. bin ich nicht.. Sozialschmarotzer bin ich.. um nicht zu sagen Student
und dann sind mir doch Bebauungspläne, Kommunalverfassungsstreitigkeiten, Polizeiliche Maßnahmen oder dergleichen lieber als die 7. Meinung von Frau Prof.Dr. Puppe zum Thema ETBI, oder die Frage ob Mord eine Qualifikation des Todschlages ist oder nicht...
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geschrieben am: 31.07.2002 um 11:18 Uhr
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(zitat)(zitat)(zitat)(zitat)(zitat)[i]so mal jetzt ne ganz dumme theorie
was passiert wenn z.B ein 10jähriges kind nen gefälschten schein bekommt und ihn dann im supermarkt verbraucht und dort bemerkt die kassiererin das es ein gefälschter ist...
was passiert dann ich mein woher soll ein 10jähriges kind wissen wie ein gefälschter schein aussieht
gehört eigentlich nich zum thema aber würd mich nun mal einfach interessiern..(/zitat)
Das ist das tolle am Juristendeutsch es ist eigentlich so klar,
Mit Falsch-Geld zahlen ist +nicht+ in Umlauf bringen.
In Umlaufbingen heisst vorher wissen , dass es Falschgeld ist . Erst wenn das Kind erkennt macht es sichstrafbar(/zitat)
[schwarz].... die Eltern haften auf jeden Fall, außerdem ist das Kind noch nicht zurechnungfsfähig ..... also noch nicht strafmündig ...
cya euer Nim(/zitat)
und wenn er das geld gar nich von den eltern bekommen hat(/zitat)
... wassen das fürne Frage, auf was läuft die hinaus .... die Eltern tragen/haben das Erziehungsrecht, aber es passiert halt nicht, weil die Eltern nicht beteiligt waren & das Kind im Alter von 10 Jahren noch nicht strafmündig ist, .... wie gesagt .... tz .... und es heisst doch "es" oder, "das" Kind ... oder gings jetzt gerade um nen männliches Kind .... *denk ...
cya euer Nim(/zitat)
schon mal dran gedacht das auch die kleine trixi sich mal vertippen kann
und kannst du mal auf deutsch schreiben meine frage war doch ganz einfach was ist wenn das kind zB das geld von ner andren person bekommt also nicht von den eltern warum sollen die eltern für das kind haften wenn die von dem schein nochnicht mal was wussten
ich merks eindeutig unsere schule bespricht bei dem bgb nur das was für die geschäftswelt zu gebrauchen ist doofe schule |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 11:22 Uhr
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ok die letzten fragen ham sich erledigt nächstes mal les ich alles fertig |
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"Autor" |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 12:15 Uhr
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[i]sag mal King......studierste in Bochum? ...Prof. Puppe lehrt soch dort,oder??
axo..äh...dass der Rüffel nich an mich ging,weiß ich doch
aber der imp tat mir so leid Geändert am 31.07.2002 um 12:17 Uhr von PoleCat |
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"Autor" |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 15:48 Uhr
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Die Signatur befindet sich aus technischen Gründen auf der Rückseite. |
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"Autor" |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 22:41 Uhr
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(zitat)Venus.. warum einmischen wenn ich mich doch gerade so gut amüsiere (/zitat)
weil ich dich drum gebeten hab...so einfach ist das wohl doch mit der verletzung der aufsichtspflicht nicht...jedenfalls net so,wies polecat darstellt,richtig?
sonst würde ja die haftpflichtversicherung immer brav zahlen,denn das tut sie nur,wenn die eltern ihre aufsichtspflicht verletzt haben...was ist z.b. wenn ein kleines kind (das sonst sehr brav ist und sowas noch nie gemacht hat) sich von der hand der mutter losreisst,auf die straße läuft und ein autofahrer,der ausweicht um sie nicht zu überfahren,beschädigt ein anderes auto?
na los ihr möchtegernjuristen ran an den fall und achtung bitte beachten sie das ab morgen geltenden neue haftpflichtrecht
@king darfst gern tips geben...und denk dran: ich hab keine ahnung von jura.....
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"Autor" |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 22:54 Uhr
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[i]...schnell gelöst.....Sachbeschädigung....jo.....aber die handlung ist dem Täter nich objektiv Zurechenbar....also kommt er straffrei davon. So könnte man argumentieren...aber es gibt ja viele Wege ,die nach Rom führen.....auch in der Juristerei
Da fallen die Eltern gar nicht ins Gewicht...
...übrigens ist natürlich nichts so einfach,wie ichs hier erkläre...bissl komplexer isses schon,aber die ganzen Einzelheiten hier aufzuführen wäre doch langweilig...oder???
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"Autor" |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 23:20 Uhr
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gut gut,straffrei bedeutet also auch,der "täter" haftet nicht?
wer bitte ist denn nun der täter? kind oder autofahrer? also so schnell gelöst dann wohl doch nicht...ich sags ja,ich bin kein jurist...du musst es schon so erklären,dass auch ich es verstehe....
gut,du wolltest es noch schwerer....
kind läuft also auf die strasse....auto verletzt das kind und beschädigt beim ausweichen dann noch das andere auto....
strafrechtliche beurteilung?
und wer haftet?
ich glaub,ich sollte mich mal als schöffe versuchen |
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"Autor" |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 23:29 Uhr
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[i]Täter ist in dem Fall der Autofahrer.
In solchen Fällen haftet dann die Kfz-Versicherung. Dürfte klar sein.
Bei dem ummodelierten Fall,lst die Sachlage übrigens dieselbe wie oben
Fahrlässige Körperverletzung kommt in Betracht,aber obj. Zur. :nein! Kein rechtlich relevantes Risiko geschaffen...etc...bla bla
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"Autor" |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 23:37 Uhr
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pole.. sicher? wie schnell fuhr der Wagen? konnte der Mann das Kind sehen? Konnte er damit rechnen das jemand auf die Straße rennt?
Fahrlässige Körperverletzung wird im Normalfall Durchgehen!
riskioschaffung durch das Betreiben eines Kraftfahrzeuges..
zahlen tut mit Sicherheit die KFZ-Versucherung.. inwiefern diese dann regreß bei der Versicherung der Eltern nimmt/nehmen kann und oder dem anderen Fahrer.. kommt auf die Details an! |
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"Autor" |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 23:42 Uhr
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[i]ich bin von den einfachsten Umständen ausgegangen.
Der Wagen war nicht zu schnell....das Kind sprang plötzlich auf die Sraße ....und der Fahrer konnte gar nicht so schnell reagieren ,um das Kind nicht zu verletzen.
Wenn nix angegeben ist,darf man sichs ja einfach machen,oder??
Und dann...geht die fährlässige Körperverletzung auf keinen Fall durch....weil fährlässigkeit ja eine Sorgfaltspflichtverletzung erfordert....und die ist dann nicht gegeben.....
(ach...äh....es sind übrigens Ferien! .......) |
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"Autor" |
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geschrieben am: 31.07.2002 um 23:55 Uhr
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(zitat)[b]bitte beachten sie das ab morgen geltenden neue haftpflichtrecht [/b]
(/zitat)
sicher mit euren antworten?
achja...king merci nochmals für die andere bestätigung meines verdachtes
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